Allgemeine
Geschäfts­bedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Reinhold Fischer Nachf. Werkzeuge Vertretungen GmbH, Buchenweg 50, 21509 Glinde

Stand: 15. Januar 2024

I. Allgemeines

1. Wir liefern ausschließlich zu unseren allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten die Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Bestellers und der Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

2. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne §14 Abs. 1 BGB.

II. Angebot, Bestellung, Unterlagen

1. Unsere Angebote und Preisangaben gelten als freibleibend bis zum endgültigen Vertragsabschluss, soweit eine Bindungsfrist nicht ausdrücklich im Angebot erwähnt ist. Bestellungen sowie mündlich geschlossene Vereinbarungen werden nur in dem Umfang rechtsverbindlich, als sie von uns schriftlich bestätigt werden. Für den Fall, dass binnen 4 Wochen keine schriftliche Auftragsbestätigung erfolgt, gilt die Bestätigung als erteilt.

2. Bestellungen können an bestehende Verpackungseinheiten angeglichen werden.

3. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie z. B. Abbildungen, Zeichnungen oder Maß-, Gewicht- und Leistungsangaben verstehen sich nur als Richtangaben, soweit sie nicht ausdrücklich als „verbindlich“ bezeichnet werden.

4. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

III. Urheberrecht

Sämtliche von uns übergebene Unterlagen wie Muster, Zeichnungen, Pläne, Kostenvoranschläge und dgl. Bleiben unser ausschließliches Eigentum, es sei denn, es wird eine anders lautende Vereinbarung abgeschlossen: bestehende Urheberrechte bleiben allein uns vorbehalten.

Die übergebenen Unterlagen dürfen weder vervielfältigt, noch Dritten ohne unsere vorausgehende schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden und sind jederzeit auf Verlangen an uns zurückzugeben.

Unterlagen, die uns vom Besteller übergeben werden, behandeln wir in gleicher Weise.

IV. Versand, Preis, Zahlung

1. Unsere Leistungspflicht ist erfüllt, sobald wir die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben haben oder zwecks Versendung das Werk des Verkäufers verlassen hat.

2. Preis und Zahlung

Mangels anders lautender Vereinbarung verstehen sich unsere angebotenen Preise „ab unseren Geschäfts- bzw. Lagerräumen“, in Sonderfällen ab denen unseres Vorlieferanten, einschl. Verladen, jedoch ausschließlich Verpackungs- und sonstiger Kosten. Ist der Besteller Kaufmann, so wird zu den angebotenen Preisen die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzugerechnet.

Ohne anderslautende Vereinbarung ist die Zahlung frei unserer Zahlstelle innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum netto zu leisten. Wir behalten uns vor, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz zu erheben. Bei unbekannten Aufraggebern oder bei solchen, deren Kreditverhältnisse uns nicht bekannt sind, erfolgt Lieferung gegen Vorauszahlung mit 3 % Skonto oder per Nachnahme mit UPS.

Bleibt der Auftraggeber mit der Erfüllung der Zahlungsverpflichtung in Verzug oder befriedigen die Auskünfte über ihn nicht, sind wir berechtigt, auch nach Übernahme von Aufträgen Sicherheitsleistungen zu fordern. Die Zurückhaltung von Zahlung und/oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, diese Gegenansprüche werden nicht bestritten, ausdrücklich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.

V. Garantien

Eine Garantie gilt nur dann als von uns übernommen, wenn wir die jeweilige Eigenschaft ausdrücklich schriftlich als „garantiert“ bezeichnet haben.

VI. Lieferzeit

1. Liefertermine oder Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

2. Wir sind – in für den Besteller zumutbarem Umfang – zur Ausführung von Teilleistungen berechtigt.

3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Terminen nicht zu vertreten. Wir sind dann berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

4. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadenersatzansprüche gegen uns herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns aber nur berufen, wenn wir den Besteller unverzüglich von den Hinderungsgründen benachrichtigen.

5. Bei Abrufbestellungen gewähren wir eine Frist von 6 Monaten nach der Bestellung zur Abnahme, ist die Abnahmefrist abgelaufen, sind wir berechtigt, die Ware in Rechnung zu stellen. Abrufe sind entsprechend den normalen Lieferzeiten rechtzeitig einzuteilen.

VII. Gefahrenübergang und Entgegennahme

1. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über, sollte es der Besteller verlangen, werden wir auf seine Kosten und entsprechend seiner Anweisung eine Versicherung abschließen.

2. Lieferungen, die keine Mängel aufweisen, sind vom Besteller unter Vorbehalt seiner Rechte gem. Ziffer XII abzunehmen.

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises – bei Entgegennahme von Schecks bis zu deren Einlösung – unser uneingeschränktes Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt erlischt nicht durch Teilzahlung.

2. Soweit der Pfandnehmer nicht in der Lage ist, und die im Zusammenhang mit der Durchsetzung unserer Eigentumsrechte entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller.

3. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang gestattet. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung usw.) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen gelten als in Höhe unserer Kaufpreisforderung an uns abgetreten. Der Besteller ist bis auf Widerruf ermächtigt, diese Kaufpreisforderungen bei seinen Abnehmern einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann durch uns nur widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Werden die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren be- oder verarbeitet, mit anderen Waren vermischt oder verbunden, so werden wir Miteigentümer im Verhältnis des Wertes der vorbehaltenen Ware zu den neu entstandenen Gegenständen. Sollte eine im Besitz des Bestellers unter Eigentumsvorbehalt stehende Sache als Hauptsache anzusehen sein, so besteht Einigkeit darüber, dass wir im Verhältnis des Wertes der vorbehaltenen Ware zu den neu entstandenen Gegenständen auch Miteigentümer der Hauptsache sind, wobei durch die Übertragung auf uns durch die leihweise Belassung des Gegenstandes im Besitz des Bestellers ersetzt wird.

4. Bei Zahlungsverzug – auch wegen eines fälligen Teilbetrages – erlischt das Besitzrecht des Bestellers. Wir sind berechtigt, die unverzügliche Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu verlangen; dieses Begehren gilt nicht als Rücktritt vom Kaufvertrag, sondern dient nur der Sicherung unserer Forderung.

5. Die Gefahr des zufälligen Untergangs trägt der Besteller; dieser ist verpflichtet, die gelieferte Ware sorgsam zu behandeln und sie während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts in ausreichender Höhe zu versichern. Die Ansprüche gegen die Versicherung gelten so lange an uns abgetreten, bis der Kaufpreis – einschließlich aller Nebenkosten – vollständig bezahlt ist.

IX. Gewährleistung

1. Dem Besteller stehen die Gewährleistungsrechte nur zu, wenn er die ihm durch die §§ 377, 378 HGB auferlegten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten beachtet hat.

2. Mängel der gelieferten Waren (einschließlich der Handbücher und sonstiger Unterlagen) werden wir innerhalb der Gewährleistungsfrist beseitigen und die zur Mängelbeseitigung notwendigen Aufwendungen, allerdings nur bis zur Höhe des Kaufpreises, tragen. Sollte dies einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten oder aus anderen Gründen nicht möglich sein, werden wir binnen einer angemessenen Frist artgleichen oder gleichwertigen Ersatz leisten.

3. Beachtet der Besteller unsere Betriebs- und Wartungsanweisungen nicht, nimmt er Änderungen an unseren Produkten vor, wechselt Teile aus oder verwendet Verbrauchsmaterialien, die nicht den Original-Spezifikationen entsprechen, sind wir zur Gewährleistung nicht verpflichtet, wenn nicht der Besteller eine entsprechende substantiierte Behauptung unsererseits dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.

4. Der Besteller ist nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Herabsetzung des Preises zu verlangen, wenn die Nacherfüllung (in Form von Mängelbeseitigung oder einer Ersatzlieferung) nach jeweils angemessener Fristsetzung fehlschlägt Die Rechte des Bestellers nach § 323 Abs. 2 BGB bleiben unberührt.

5. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Die Gewährleistung für gebrauchte Waren ist ausgeschlossen. Die Verjährung von Rückgriffsansprüchen nach 479 BGB bleibt unberührt.

X. Schadenseratzansprüche

1. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadenseratzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

2. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir eine Pflicht verletzen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und au deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten); in diesem Fall ist aber unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

3. Die Haftung wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Falle von Garantien.

4. Soweit sich vorstehend nichts anderes ergibt, ist die Haftung ausgeschlossen. Dies gilt auch für alle Handlungen unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

XI. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

1. Auf alle vertraglichen Beziehungen zwischen Lieferant und Besteller ist ausschließlich das deutsche formelle und materielle Recht anwendbar. Die Anwendung des „Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen“ sowie des „Einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen“, beide vom 17. Juli 1973, wird jedoch ausgeschlossen.

2. Erfüllungsort für sämtliche aus dem Vertrag angegebenen Lieferungen und Leistungen, auch solche aus Schecks, ist Glinde.

3. Ist der Besteller Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Reinbek ausschließlich der Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Reinbek gilt auch dann als vereinbarter Gerichtsstand, falls der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat.

XII. Subsidiaritäsklausel

Sollte eine Bestimmung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen – gleich aus welchem Grund – unwirksam sein oder später unwirksam werden, so tritt an deren Stelle die anwendbare gesetzliche Bestimmung. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen wird dadurch nicht berührt; dies gilt auch für einen unter Einbeziehung der Verkaufs- und Lieferbedingungen geschlossenen Vertrag.

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REINHOLD FISCHER Nachf.
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